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KLEINKLÄRANLAGEN

Kleinkläranlagen sind je nach Einzelfall und Rechtslage neben der Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine weitere Möglichkeit, Abwasser zu entsorgen.

Sie dürfen aber nur dann gebaut werden, wenn das Abwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werden kann (§ 45 Abs. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – LBauO NRW). Dies ist zumeist im ländlichen Raum, in Hofschaften und kleineren Ortschaften in Außenbereichen der Fall.
In Remscheid gibt es zur Zeit 246 Kleinkläranlagen (Teil I+II, Stand 01.05.2011). Eine Entscheidung, in welchen Gebieten in welchem Jahr noch eine Kanalisierung geplant ist, die zur Aufgabe der Kleinkläranlage führt, wird im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes  getroffen. Ob im Einzelfall eine Kleinkläranlage als Abwasseranlage für ein Grundstück in Frage kommt und ob bestehende Anlagen noch den Regeln der Technik entsprechen und gegebenenfalls saniert werden müssen, beurteilt die Untere Wasserbehörde  im Rahmen der rechtlichen Vorgaben. Sie ist für die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig.
Weitere Einzelheiten sind der Entwässerungssatzung der Stadt Remscheid für Grundstücke mit Kleinkläranlagen und abflusslosen Abwassersammelgruben  in der zuletzt gültigen Fassung zu entnehmen. Die aktuellen Entwässerungsgebühren für Kleinkläranlagen können Sie in der aktuellen Entwässerungsgebührensatzung  nachlesen.
Darin ist seit dem 01.01.2010 neu geregelt, dass die Berechnung der Gebühren jetzt nach dem Ausfuhr- und nicht mehr nach dem Frischwassermaßstab erfolgt.


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