Dichtheitsprüfung
Nachstehend die meist gestellten Fragen und die Antworten dazu:
1. Welche Leitungen müssen auf Dichtheit geprüft werden?
Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten
von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser eines Grundstücks
2. Welche Leitungen müssen nicht geprüft werden?
a) im Gebäude zugänglich verlegte Leitungen. Dies sind zum Beispiel unter der Kellerdecke
zugänglich verlegte Leitungen.
b) Abwasserleitungen, die nur zur getrennten Ableitung von Niederschlagswasser dienen.
c) Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen und erkannt wird.
3. Was gehört zu der zu prüfenden privaten Abwasserleitung des Grundstücks?
Vom Grundstückseigentümer müssen nach § 61a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
(LWG NRW) alle privaten Abwasserleitungen geprüft werden, die der Entwässerung des
Grundstücks dienen. Hierzu gehören:
a) Abwasserleitungen auf dem Grundstück (Grundstücksentwässerungsanlagen),
b) Abwasserleitungen, die zur Ableitung des Abwassers über Fremdgrundstücke
verlegt wurden,
c) die Grundstücksanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal.
Auch die zu diesen Leitungen gehörenden Schächte müssen auf Dichtheit geprüft werden.
4. Bis wann muss geprüft werden?
a) Bei neuen Leitungen nach der Errichtung mit ,
b) bei bestehenden Leitungen bei wesentlichen Änderungen,
c) bei bestehenden Leitungen in Wasserschutzzonen, die zur Ableitung industriellen oder
gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, erstmalig
bis zum 31.12.2005
d) bei bestehenden Leitungen in Wasserschutzzonen, die zur Ableitung häuslichen
Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, erstmalig
bis zum 31.12.2005
e) bei allen anderen bestehenden Leitungen erstmalig bis zum 31.12.2015
5. Wie oft muss geprüft werden?
Wenn keine wesentlichen Veränderungen an den Leitungen vorgenommen werden,
muss die Dichtheitsprüfung in Abständen von höchstens 20 Jahren wiederholt werden.
6. Wer muss die Dichtigkeit der Leitungen prüfen?
Der Eigentümer eines Grundstücks muss die Leitung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen
lassen.
7. Wer darf die Dichtheitsprüfung durchführen und die Bescheinigung ausstellen?
Die Leitungen müssen von Sachkundigen auf Dichtheit geprüft werden. Das Land NRW hat
hierzu mit Erlass vom 31.03.2009 Anforderungen an die Sachkunde festgelegt.
Die Sachkundigen müssen geprüft werden. Da die Prüfung von unterschiedlichen Organisationen
abgenommen werden kann, führt das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz
(LANUV) seit Sommer 2010 eine zentrale Liste der in NRW zugelassenen Sachkundigen.
8. Was muss mit der ausgestellten Dichtheitsbescheinigung geschehen?
Der Grundstückseigentümer muss die Bescheinigung aufbewahren und auf Verlangen der
Gemeinde vorlegen. Er ist nicht verpflichtet, die Bescheinigung von sich aus vorzulegen.
9. Was müssen eigentlich die Stadt Remscheid bzw. die REB tun?
Die Stadt Remscheid bzw. die REB sind verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die
Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
10. Wie wird geprüft?
Grundsätzlich sind alle in der DIN 1986 Teil 30 genannten Verfahren (Prüfung mit Luft
oder Wasserdruck, optische Prüfung) zulässig. In Remscheid wird die optische Prüfung
als ausreichend angesehen.
Neuverlegte Leitungen sind gem. DIN EN 1610 mit Wasser oder Luft zu prüfen.
11. Was kosten optische Inspektion, Dichtheitsprüfung und Sanierung?
Die Kosten sind abhängig von den Umständen im Einzelfall, wie zum Beispiel:
a) der Länge und dem Verlauf der Leitungen
b) dem Verzweigungsgrad der Leitungen
c) der Zugänglichkeit der Prüföffnungen bzw. Prüfschächte
d) dem Verschmutzungsgrad der Leitungen
Die pauschalen Kosten für die Prüfung eines Einfamilienhauses mit normaler
Anschlusssituation betragen ca. 300,-- bis 500,-- EURO. Dies sind Erfahrungswerte
des MKULNV NRW (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen).
Eine pauschale Kostenaussage zu eventuell notwendigen Sanierungsmaßnahmen
lässt sich vorab nicht treffen. Die dabei anfallenden Kosten sind abhängig von:
a) der Anzahl und der Art der vorhandenen Leitungsschäden
b) der Länge und dem Verlauf der Leitungen
c) dem Verzweigungsgrad der Leitungen
d) der Zugänglichkeit der Prüföffnungen oder Prüfschächte
e) der gewählten Sanierungsmethode
Bei privaten, gemeinschaftlich genutzten Grundstücksentwässerungsanlagen
(zum Beispiel bei Reihenhäusern, etc.) sind die Überprüfungen von den Grundstücks-
eigentümern zu veranlassen. Über die vom Einzelnen zu tragenden Kostenanteile
müssen sich die Grundstückseigentümer untereinander auf privatrechtlicher Basis einigen.

